Investitions- und Betriebshilfen

Landwirtschaftliche Investitionshilfen werden als Hilfe zur Selbsthilfe für einzelbetriebliche und für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt. Dabei stehen zwei Instrumente zur Verfügung, deren Anwendung teilweise räumlich beschränkt ist (z. B nur Berggebiet etc.):

  • Beiträge (à-fonds-perdu)
  • Zinslose und rückzahlbare Darlehen (Investitionskredite)

Die Investitionshilfen werden für einzelbetriebliche und für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt. Dabei werden bauliche und nichtbauliche Massnahmen unterschieden.

Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für:

  • einen Betrieb 
  • eine Betriebsgemeinschaft
  • eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften
  • den produzierenden Gartenbau
  • gewerbliche Kleinbetriebe

Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.

Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

  • Bodenverbesserungen, die mind. zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen;
  • Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsberieb mit mind. 50 Normalstössen;
  • Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten (PRE);
  • gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen und Fahrzeugen;
  • der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung;
  • gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.


Betriebshilfen
Betriebshilfen sind soziale Begleitmassnahmen und dienen dazu, eine vorübergehende, unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu verhindern oder zu beheben. Auch bestehende verzinsliche Darlehen können abgelöst werden (Umschuldung). Die Betriebshilfedarlehen sind zinslose und rückzahlbare Darlehen.

Umschulungsbeihilfen sind Beiträge, welche die Abfederung des Strukturwandels bezwecken. Voraussetzung für die Beihilfe (Beiträge an die Umschulungskosten und Lebenskostenbeiträge) ist die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs bis spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung.